Informationen aus der Verwaltung
Stadtverwaltung

Wir als Stadtverwaltung sind für Sie da – auch in Corona-Zeiten.
Um für Sie unnötige Wartezeiten zu vermeiden und auch um alle rechtlichen und notwendigen Vorgaben einhalten zu können, sind Besuche im Rathaus nur mit vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Rufen Sie einfach im jeweiligen Fachbereich an und vereinbaren Sie einen geeigneten Zeitpunkt, um Ihre Angelegenheiten schnell und unkompliziert zu erledigen.
Städtische Kindertagesstätten
Informationen unserer Kindertagesstätten finden Sie hier.

Standesamtliche Trauungen
Leider sind aufgrund der allgemeinen Kontaktbeschränkungen bei den Trauungen weiterhin besondere Regelungen erforderlich. Wir bitten Sie, folgende Hinweise zu beachten:
- An einer standesamtlichen Eheschließung dürfen in jedem Fall alle Personen teilnehmen, die für eine rechtswirksame Eheschließung zwingend erforderlich sind. Dies sind der Standesbeamte, die beiden Eheschließenden und ggf. der oder die Dolmetscher. Gesetzlich für eine Teilnahme an der Eheschließung vorgesehen sind daneben auf Wunsch der Eheschließenden ggf. ein oder zwei Trauzeugen.
- Die Trauungen werden ausschließlich im Schlossgewölbe Höchstadt durchgeführt.
- Im Schlossgewölbe der Stadt Höchstadt a.d. Aisch besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen Bedeckung.
- An der Eheschließung darf nur teilnehmen, wer keinerlei Erkältungssymptome vorweist und in den letzten 14 Tagen keinen Kontakt zu einer mit Corona infizierten Person hatte.
Ihr Standesamt
Bestattungen
Wichtige Hinweise zur Durchführung von Bestattungen auf dem „Stadtfriedhof an der Bamberger Straße” und „Städtischer Friedhof An der Birkach in Etzelskirchen”, insbesondere Beisetzungen, Trauerfeiern, Aussegnungen
Die städtische Aussegnungshalle am Stadtfriedhof „Bamberger Straße” ist geschlossen. Erdbestattungen werden im Kreis der Trauergemeinde am Grab durchgeführt.
„Nach § 2 der 11. BaylfSMV ist das Verlassen der Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Ein triftiger Grund ist nach § 2 Satz 2 Nr. 9 die Teilnahme an „Beerdigungen im engsten Familien- und Freundeskreis”. Solche Beerdigungen dürfen durchgeführt werden. Der Begriff „Beerdigung” umfasst jegliche organisierte Zusammenkunft von Trauernden anlässlich eines Trauerfalls und damit insbesondere Trauerfeiern, ein Requiem, Rosenkranz- und Totengebete, Aussegnun-gen, Abschiednahmen sowie die Beisetzung an der Grabstätte. Dies gilt unabhängig davon, ob der jeweilige Teil der Beerdigung in einer Kirche, auf einem gemeindlichen oder kirchlichen Friedhof, in einem Krematorium oder etwa den Räumen eines Bestattungsunternehmens stattfindet.
Der „engste Familienkreis” bestimmt sich nach den Vorgaben von § 4 Abs. 1 Satz 4 der 11. BaylfSMV. Insgesamt sollte der „engste Familien- und Freundeskreis” im Regelfall nicht mehr als 25 Trauergäste umfassen.
Im Übrigen sind folgende Regeln zu beachten:
Zwischen Personen, die nicht demselben Hausstand angehören, ist ein Mindestabstand von 1,5 m zu wahren. Für die Besucher gilt FFP2-Maskenpflicht. Gemeindegesang ist untersagt.
Ihr Friedhofsamt